Mitgliedschaft

Bei uns kann Jede und Jeder Mitglied werden. Es ist ganz egal, wo du herkommst, wie alt du bist, was dich antreibt und so weiter. Wichtig ist, dass dein Herz für die New England Patriots schlägt und du diese Leidenschaft mit anderen teilen möchtest.

Neben den gemeinsamen Watch Partys unserer Spiele, den Q&As mit interessanten Gesprächspartnern aus der Football-Welt und direkten Treffen haben wir auch ein aktives Vereinsleben. Im Alltag läuft viel über die Whatsapp-Gruppe und den Discord-Channel, wo wir alles von Football-News bis zu Frotzeleien miteinander teilen.

Wir haben auch Rabatt-Angebote, gelegentliche Aktionen und bald auch eigenen Merch. Der Mitgliedsbeitrag liegt bei 60 € pro Jahr. Wenn du Lust hast, bei uns mitzumachen, oder wenn noch Fragen offen sind, melde dich per E-Mail hier oder kontaktiere uns über Twitter, Instagram oder Discord wir freuen uns, dich kennenzulernen.


Unsere Mitglieder

Die Mitglieder der GoPatsCrew Germany e.V. sind im ganzen deutschsprachigen Raum vertreten. Hier auf der Karte kannst du nachvollziehen, ob sich Mitglieder in deiner Nähe befinden.


Vereinssatzung

I. GRUNDLAGEN UND ZWECK


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 19.01.2023 gegründete Verein führt den Namen GoPatsCrew Germany e.V.

2. Der Vereinssitz befindet sich in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Fan der New England Patriots aus Foxborough, MA (USA) in Deutschland. Der Verein bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens, das Bild der Fans in der Öffentlichkeit kontinuierlich zu verbessern und dieses positive Image in Deutschland zu leben, in dem er die Fankultur rund um die US-amerikanische Liga NFL in Deutschland im Allgemeinen und die der Fans der New England Patriots im Besonderen vorantreibt.

2. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Völkerverständigung zwischen den Fanclubs, auch Fanclubs anderer Vereine aus der NFL, aus den verschiedenen Bundesgebieten und dem Ausland zu vertiefen und zu verbessern. Der Verein versteht sich als Teil einer aktiven Fanszene und zieht in diesem Zusammenhang eine Teilnahme an Veranstaltungen anderer Fanclubs oder Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Football stehen, stets in Betracht.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation und Durchführung von Fahrten zu Übertragungen von Heim- und Auswärtsspielen, Finalteilnahmen oder Auslandsfahrten zu Spielen der New England Patriots, an denen auch Personen teilnehmen dürfen, die nicht Vereinsmitglieder sind.
     
  • regelmäßige Zusammenkünfte der Mitglieder in Präsenz und digitaler Form.
     
  • Einrichtung und Pflege einer Website sowie von Social-Media-Kanälen zum Austausch mit Fans der New England Patriots sowie Anhängern anderer NFL Teams.
     
  • Präsenzveranstaltungen bei denen die Zusammenkunft unterschiedlicher Fanclubs und der damit verbundene Austausch der Personen im Vordergrund steht.


II. VEREINSMITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden.

2. Der Verein besteht aus:

a. ordentlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

b. Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

4. Zum Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

5. Auf Antrag kann ein Mitglied das vorübergehende Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.


§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins zu richten.

2. Jedes Mitglied muss sich mit der schriftlichen Beitrittserklärung zum Gewaltverzicht bereit erklären.

3. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten schriftlich vom zuständigen Vereinsgremium abgelehnt wird. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

5. Die Ehrenmitgliedschaft wird von den Mitgliedern vorgeschlagen und vom Vorstand verliehen.


§ 5 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt aus dem Verein (Kündigung),
     
  • Ausschluss aus dem Verein,
     
  • Tod. 

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – in grober Weise – den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

Hierzu zählt insbesondere:

  • grober und wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
     
  • unehrenhaftes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.
     
  • sonstige schwerwiegende Gründe.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag im Mehrheitsbeschluss. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann von dem Mitglied Beschwerde erhoben werden, die binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem/der Ersten Vorsitzenden einzureichen ist. Andernfalls endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Frist.

4. Über die Beschwerde befindet ein Ausschuss, der sich aus 2 Mitgliedern des Vorstandes sowie 3 weiteren Mitgliedern zusammensetzt, die nicht Mitglieder des Vorstands sind und von denen einer von dem Betroffenen benannt werden kann.


§ 7 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte- und -pflichten, Stimmrecht

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.

4. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.

5. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Ziele des Vereines zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie das Ansehen des Vereins fördern.


§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten, Mitgliedsbeitrag

1. Ab Vereinseintritt ist ein Vereinsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist mit dem Vereinseintritt anteilig und in den darauffolgenden Kalenderjahren in voller Höhe fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.

3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins mit der jährlichen Mitgliederversammlung zu regeln.


III. ORGANE DES VEREINS


§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§ 11),

2. der Vorstand (§ 13).


§ 10 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB), soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom/von der jeweiligen Protokollführer*in und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.


§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich auf postalischem oder elektronischem Weg. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist mit der Einladung bekanntzugeben.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie kann von der Mehrheit des Vorstands oder aber durch Antrag im Minderheitenverlangen von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe und Eingrenzung von Themen eingefordert werden. Der Zeitpunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Terminkoordination für alle Mitglieder besteht. Es muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Die außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur über Themen entscheiden, die im Zusammenhang mit der Begründung stehen. Sofern nicht in Absatz 1 festgelegt, gelten die restlichen Bestimmungen von § 11 entsprechend.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Teilnahme ist elektronisch ebenfalls möglich, die Mitgliederversammlung muss nicht in Präsenz stattfinden.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands (Versammlungsleiter*in) geleitet.

5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen oder elektronisch per Handzeichen in die Webcam. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Vorständen und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

7. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden können. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

8. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Dazu gehören unter anderem die interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung, die per Beschluss zu Beginn der Amtsperiode festgelegt wird.


§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts zum vergangenen Finanzjahr.

3. Genehmigung, Rechenschaftsbericht und Entlastung des/der Kassenwarts/Kassenwartin.

5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

6. Entlastung des Vorstands.

7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

8. Wahl des Kassenprüfers /der Kassenprüferin.

9. Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins.

10. Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge.


§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem/der Ersten Vorsitzenden,

b. dem/der Zweiten Vorsitzenden (gleichzeitig ständiger Stellvertreter des/der Ersten Vorsitzenden),

c. dem/der Dritten Vorsitzenden (gleichzeitig Kassenwart/Kassenwartin),

d. dem Schriftführer/der Schriftführerin

e. Beisitzer*innen: Dem Vorstand können Beisitzer*innen angehören, die Stimmrecht im Vorstand haben, den Verein aber weder gerichtlich noch außergerichtlich vertreten können (erweiterter Vorstand). Weitere Beisitzer*innen können gewählt werden, solange der Vorstand insgesamt nicht aus mehr als 7 Personen besteht.

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

4. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5. Abwesende Personen können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt haben.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grunde aus, kann der verbleibende Gesamtvorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Wahlperiode in den Vorstand berufen.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Ersten Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden (gleichzeitig ständiger Stellvertreter des/der Ersten Vorsitzenden). Die Mitglieder des Vorstandes haben in den Sitzungen je eine Stimme. Beschlussfassungen erfordern die Mitwirkung mindestens der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit im Vorstand zählt die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden doppelt.


§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
     
  • Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
     
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.
     
  • Die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.


IV. GRUNDSATZBESTIMMUNGEN DES VEREINS


§ 15 Vereinsordnungen

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung, dürfen dieser aber nicht widersprechen.

3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

4. Vereinsordnungen können bei Bedarf und insbesondere für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins,

Finanzordnung,

Datenschutzordnung,

Beitragsordnung (in Abstimmung mit der jährlichen Mitgliederversammlung).

5. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vereinsordnungen werden durch die üblichen Medien veröffentlicht.


§ 16 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.


§ 17 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen/eine Kassenprüfer*in, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit des Kassenprüfers / der Kassenprüferin entspricht der des Vorstands.

3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die Gesamtbuchhaltung mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit und Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Erste Vorsitzende und der/die Dritte Vorsitzende (gleichzeitig Kassenwart/Kassenwartin) als Liquidator*innen des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, welches nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten besteht, an eine gemeinnützige Institution. Über die Institution entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sofern der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 19 Gültigkeit und Inkrafttreten dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.01.2023 beschlossen.

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